Mutter und Kind halten Hände

Diesen Spruch nahm sich auch die Regierung zu Herzen und reformierte im Jahr 1998 das Familienrecht. Seit dieser Zeit ist die eigenständige Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche in familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren gesetzlich verankert. Der Verfahrenspfleger wurde gemäß § 50 FGG das „Sprachrohr des Kindes“.

Am 01.09.2009 wurde das Gesetz erneut reformiert. Heute ist der §158 FamFG die gesetzliche Grundlage, die jedem Kind und jedem Jugendlichen das Recht verleiht, dass seine Interessen und Wünsche gerichtlich Gehör finden.

Der Verfahrensbeistand übernimmt keine Elternrechte. Sein Einsatz ist auf den Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens begrenzt.

Die Bestellung eines Kinderanwaltes ist dann wichtig, wenn die Interessen des Kindes bzw. des Jugendlichen nicht mit den Vorstellungen seiner gesetzlichen Vertreter im Einklang stehen.

Beispielfälle
  • Anträge auf Sorgerechtsübertragung oder auf Umgangsrecht mit dem Kind nach Trennung der Eltern
  • Anträge auf Sorgerechtsentzug oder Trennung des Kindes von der Betreuungsperson, wegen Kindeswohlgefährdung
  • Anträge zur Herausgabe des Kindes z.B. von Pflegeeltern und Rückführung in den eigenen Haushalt
  • Anträge zur Adoption oder zur Klärung der Abstamnung
  • Anträge zur Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Jugendhilfeeinrichtung