• Achten Sie darauf, dass im familiengerichtlichen Verfahren, in dem Kinder betroffen sind, ein Verfahrensbeistand bestellt wird.
  • Ermutigen Sie die Kinder, ihre Meinung, ihre Sorgen und ihre Wünsche frei zu äußern.
  • Der erweiterte Aufgabenkreis des Verfahrensbeistandes ist in den meisten Verfahren sinnvoll und hilfreich. Überprüfen Sie, ob dies auch in Ihrem Verfahren so ist.

Der Verfahrensbeistand wird vom Gericht bestellt.

Richter haben ein großes Interesse an der Sicht des Kindes

Richter haben ein großes Interesse an der Sicht des Kindes. Es ist die Aufgabe des Verfahrensbeistandes, die Sichtweise der Kinder zuverlässig zu ermitteln und dem Gericht verständlich und nachvollziehbar darzustellen.

Das zuvor machtlose Kind erhält Einfluss auf die Prozessentscheidung.

Wichtige Gesetzesgrundlage!

  • Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG hat der Richter dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand zu bestellen.
  • Die Bestellung hat so früh wie möglich zu erfolgen (§158 Abs. 3 Satz 1 FamFG).
  • Sieht der Richter von einer Bestellung ab, so muss er dies in der Endentscheidung begründen. (§ 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG)
  • Gemäß § 158 Abs. 7 FamFG erhält der Verfahrensbeistand eine Vergütungspauschale, die stets aus der Staatskasse entrichtet wird.