„ […] Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro […]. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen […]“ § 158 Abs. 7 FamFG

Die Kosten fließen in die übrigen Gerichtskosten ein.